Pfändungsfreigrenzen

Aktuell ab 1. Juli 2024

Die Pfändungsfreigrenze ist der unpfändbare Teil des Nettoeinkommens. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Die Tabelle wird einmal jährlich vom Gesetzgeber angepasst.

Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welcher Betrag Ihnen auf jeden Fall bei einer Pfändung oder im Falle einer Insolvenz monatlich netto verbleibt:

Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen Pfändungsfreigrenze
ab 1. Juli 2024*
keine unterhaltsberechtigte Person 1.499,99 €
1 unterhaltsberechtigte Person 2.059,99 €
2 unterhaltsberechtigte Personen 2.369,99 €
3 unterhaltsberechtigte Personen 2.679,99 €
4 unterhaltsberechtigte Personen 2.999,99 €
5 unterhaltsberechtigte Personen 3.309,99 €

* monatlich verbleibendes Nettoeinkommen

Bitte beachten Sie, dass eine Unterhaltsverpflichtung nicht bedeutet, dass Sie Unterhalt in Geld leisten müssen. Auch der Naturalunterhalt (z.B. das Ernähren eines minderjährigen Kindes) zählt zur Unterhaltsleistung.

Die Pfändungsschutztabelle

Was Schuldner wissen sollten

Die Pfändungsschutztabelle gibt Auskunft darüber, welcher Betrag Ihnen verbleibt, wenn Sie ein Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen haben. Die Höhe des pfändungsfreien Betrags hängt von dem monatlichen Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen ab. Je höher Ihre Nettoeinnahmen sind, umso mehr verbleibt auch bei Ihnen.

Die Tabelle weist den pfändbaren Betrag aus. Dieser Betrag ist an die Gläubiger bzw. im Falle eines Insolvenzverfahrens an die Insolvenzmasse abzuführen. Der Rest darf einbehalten werden, ist also vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Die Tabelle wird vom Gesetzgeber einmal jährlich überprüft und angepasst, um den sich ändernden Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnissen Rechnung zu tragen (§ 850c Abs. 2 ZPO).