Nachtrags­liquidationen

Löschung von Blockaden im Grundbuch

Die Anwälte von W & K vertreten Sie bundesweit im Rahmen von Nachtragsliquidationen.

Was ist eine Nachtrags­liquidation?

Unternehmen, z.B. eine GmbH , werden manchmal liquidiert, ohne dass alle Rechte im Grundbuch gelöscht wurden. Sind Rechte im Grundbuch eingetragen, kann ein Nachtragsliquidator dies bereinigen.

Hierzu werden alle rechtlichen und steuerlichen Fragen geklärt, die erforderlich sind, um das im Grundbuch eingetragene Recht zu löschen.

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Typische Fälle der Nachtrags­liquidation

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen und stellen fest, dass im Grundbuch eine Hypothek eingetragen ist. Die Gesellschaft, zu deren Gunsten die Hypothek besteht, existiert nicht mehr. Der Verkauf ist dadurch blockiert. Hier hilft die Nachtragsliquidation.

Als erfahrene Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter kennen wir die rechtlichen und steuerlichen Zusammenhänge einer Nachtragsliquidation. Unser Ziel ist es, das Grundbuch so zu bereinigen, dass Sie die Immobilie lastenfrei – also ohne alte Eintragung im Grundbuch – verkaufen können. Ist die Eintragung (z.B. Hypothek, Zwangssicherungshypothek oder Bauhandwerkerleistung) gelöscht, kann der Kaufvertrag notariell beglaubigt und vollzogen werden. Ohne die Löschung der Eintragung ist die Immobilie meist unverkäuflich, insbesondere weil Banken und Sparkassen sich dann regelmäßig bei einer Finanzierung sperren.

Im Grundbuch eingetragen sein können zum Beispiel:

  • eine Grundschuld
  • eine Hypothek
  • ein Nießbrauch
  • eine Auflassungsvormerkung
  • eine Reallast
  • eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
  • ein Nutzungspfandrecht

Wie ist der Ablauf?

Schritt 1: Mandats­begründung

Im ersten Schritt sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir Ihnen schnell und professionell helfen können. Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich und kostenfrei. Nachdem wir Ihre Daten erfasst und Sie als Mandant anlegen konnten, erhalten Sie von uns die Mandatsunterlagen und eine Vollmacht für unsere Tätigkeit. Erst wenn diese von Ihnen unterzeichnet wurden, beginnt das Mandatsverhältnis. Vorher entstehen keine Kosten.

Schritt 2: Kurzfristige Grundlagenklärung

Im zweiten Schritt prüfen wir das Grundbuch mit der Eintragung, die gelöscht werden soll. Entweder senden Sie uns einen Grundbuchauszug zu oder wir beantragen die Einsicht in das Grundbuch bei einem Notar, gern auch bei einem Notar Ihrer Wahl.

Schritt 3: Antrag auf Nachtrags­liquidation

Sobald alle Grundlagen geklärt sind (Schritte 1 und 2) stellen wir den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (sog. Registergericht) auf Einsetzung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente, d.h. gelöschte Gesellschaft. Als Nachtragsliquidator schlagen wir einen Anwalt von W & K vor. Damit ist sichergestellt, dass sich ein langjährig als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter erfahrener Experte um die Nachtragsliquidation kümmert.

Welche Kosten entstehen?

Um die Nachtragsliquidation zügig durchführen zu können, tragen die Eigentümer des Grundstücks die Kosten der Nachtragsliquidation. Der Grund für die Kostentragung durch den Eigentümer ist pragmatisch: Die Gesellschaft ist gelöscht, gegen die ehemaligen Gesellschafter und den Liquidator ist ein Vorgehen oft langwierig und in der Erfolgsaussicht alles andere als sicher. Um die Eintragung schnell löschen zu lassen und Schluss mit der Blockade im Grundbuch zu machen, erklären die Eigentümer der Immobilie sich daher regelmäßig mit der Kostentragung einverstanden. Je nach Ausgangslage können die Kosten aus den Erlösen der Nachtragsliquidation beglichen werden. Auch hierzu beraten wir Sie gern in Ihrem konkreten Einzelfall.

Wir berechnen die Kosten der Nachtragsliquidation transparent nach tatsächlichem Zeitaufwand und geben Ihnen im Erstgespräch schon eine vorläufige Einschätzung, mit welcher Vergütung Sie insgesamt rechnen müssen. Unser Preismodell ist fair und verständlich. Durch die langjährige Tätigkeit als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter sind wir mit den im Rahmen der Nachtragsliquidation auftretenden möglichen Fallgestaltungen vertraut und können schnell und routiniert agieren. Dies gilt beispielweise für die Klärung von noch offenen Forderungen oder Fragen im Zusammenhang mit Immobilien. Insgesamt halten sich der Zeitaufwand und damit auch die für Sie entstehenden Kosten in Grenzen. Planen Sie gleichwohl einen unteren vierstelligen Betrag ein, um die Nachtragsliquidation vollständig bis zur Erteilung der Löschungsbewilligung abzuwickeln. Einzelheiten teilen wir Ihnen gern telefonisch mit. Rufen Sie uns gern an einem unserer Standorte in Hamburg, Berlin, Köln, Magdeburg oder Lingen (Ems) oder unter unserer bundesweiten Rufnummer 0800 9553425 an. Ihr Anruf ist kostenfrei und unverbindlich.

Bei den anfallenden Gerichtskosten versuchen wir stets den Gebührenwert so niedrig wie möglich zu halten, damit die an das Gericht zu zahlenden Gebühren verhältnismäßig zum Wert des eingetragenen Rechts sind. Auch hierfür nutzen wir standardmäßig entsprechende Anträge. Ohne eine entsprechende Anregung beim Gericht müssen Sie von höheren Kosten, berechnet von einem Gegenstandswert von € 60.000, ausgehen, was zu Gerichtskosten von fast € 1.500 führt. Auf Grund der Tatsache, dass sich die Nachtragsliquidation nur auf Ihren Fall, also ein konkretes Grundbuch, beschränkt, gelingt es uns regelmäßig geringere Gerichtskosten für Sie durchzusetzen.

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Ein Beispiel aus der Praxis

Sie sind Eigentümer oder Makler und haben den Verkauf der Immobilie gut vorbereitet – der Verkauf und der Gang zum Notar stehen bevor. Schließlich folgt der Blick ins Grundbuch und dort sticht noch eine belastende Eintragung ins Auge. Möglicherweise macht auch der Notar Sie erstmalig darauf aufmerksam. Das ist regelmäßig ein großes Problem, weil so ein lastenfreier Verkauf nicht möglich ist. Wollen Sie die Immobilie verkaufen, drängt die Zeit oft.

Nach einer kurzen Internetrecherche oder dem Blick in das Handelsregister stellen Sie fest, dass das begünstigte Unternehmen (meist eine GmbH, manchmal aber auch eine AG oder eine andere Rechtsform) schon lange geschlossen, aufgelöst und liquidiert ist. Trotzdem steht die Firma noch als Begünstigte im Grundbuch. Kann das richtig sein? Antwort: Nein! Das hätte nicht passieren dürfen. Der Liquidator des Unternehmens hätte alle Eintragungen in allen Grundbüchern löschen sollen – hat es aber in Ihrem Fall nicht getan.

Die Löschung der Grundbuchposition einer bereits liquidierten und/oder gelöschten Gesellschaft kann nur mittels einer Nachtragsliquidation erreicht werden. Beim Amtsgericht muss dafür ein Antrag auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt werden. Dies ist gesetzlich für die GmbH in § 66 Abs. 5 GmbHG und für eine Aktiengesellschaft (AG) in § 273 Abs. 4 AktG geregelt. Gleiches gilt für alle anderen Rechtsformen. Die Amtsgerichte unterhalten bundesweit Abteilungen als sog. Registergerichte, die für die Bearbeitung der Anträge auf Nachtragsliquidation zuständig sind.

Sobald der Antrag vom Registergericht bewilligt wurde, beginnt ein Anwalt von W & K mit seiner Tätigkeit als Nachtragsliquidator. Am Ende der Tätigkeit steht regelmäßig die Löschungsbewilligung, mit der Sie das eingetragene Recht bei einem Notar Ihrer Wahl löschen lassen können.

Auf die Liquidation nicht mehr existenter Gesellschaften ist W & K mit drei Anwälten und einem weiteren Sachbearbeiter-Team von mehr als einem Dutzend Sachbearbeitern spezialisiert. Damit ist sichergestellt, dass Sie zügig und ohne zeitverzögernde Unterbrechungen an die erforderliche Löschungsbewilligung kommen.

Was Sie von W & K erwarten dürfen

  • Erfahrung im Umgang mit Gesellschaften durch langjährige Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung
  • Eine eigene Steuerabteilung zur Klärung von Steuerfragen im Rahmen der Nachtragsliquidation
  • Juristische und betriebswirtschaftliche Kompetenz zur Klärung von Fragen, die im Rahmen der angestrebten Löschungsbewilligung auftreten können
  • Ein großes Sachbearbeiter-Team zur Sicherstellung einer schnellen Abwicklung der Nachtragsliquidation
  • Bundesweite Tätigkeit als Nachtragsliquidator an allen deutschen Amtsgerichten
  • Eine kostenlose Preiseinschätzung. Schildern Sie uns Ihren Fall per Telefon, Kontaktformular oder E-Mail und wir sagen Ihnen, mit welchen Kosten Sie rechnen sollten. Ein faires und transparentes Preismodell sind hierbei selbstverständlich.
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Fragen und Antworten zur bundes­weiten Nachtrags­liquidation

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FAQ

Rechtsformen

Aufgaben eines Nachtrags­liquidators

Der Nachtragsliquidator hat zur Aufgabe, die vergessene Löschung im Grundbuch zu bewilligen. Er tritt damit an die Stelle des früheren Liquidators bzw. Geschäftsführers der gelöschten GmbH, AG oder sonstigen Gesellschaftsform und erteilt die Löschungsbewilligung, nachdem er das eingetragene Recht geprüft und abgewickelt hat. Manchmal ist eine Zahlung auf das eingetragene Recht (z.B. bei einer Forderung, die noch offen und nicht verjährt ist) nötig. Das kann der Fall sein, wenn es sich um eine Zwangssicherungshypothek oder allgemein um eine Hypothek oder Grundschuld handelt. Manchmal kann das eingetragene Recht auch ohne Weiteres gelöscht werden, z.B. wenn es um Vorkaufsrechte oder Rechte auf Rückauflassungen geht. Die einzelnen im Grundbuch eingetragenen Rechte prüfen wir als Nachtragsliquidator und unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Löschungsbewilligung schnell erteilen zu können.

Sprechen Sie uns gern an. Wir sind für Sie da.

Dr. Michael Schreier LL.M.
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Leonhard Wehlage
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